Der aktuelle Rechtsfall
Unsichere Mietbürgschaften

Anstelle einer baren Kaution, wird sehr häufig zwischen Mieter und Vermieter eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit vereinbart. Trotz vermeidlicher sicherer Bürgschaften zeigt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer zwei Fälle, in denen Vermieter leer ausgingen, weil die Mietbürgschaften fehlerhaft waren:
Im Fall des AG Hattingen, Urteil v. 13.06.2008 – 17 C 43/08, enthielt der Mietvertrag die Klausel, dass der Ehegatte oder Partner durch Mitunterzeichnung des Vertrages auch die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten übernimmt. Die Mietbürgschaft ist unwirksam, da entgegen der gesetzlichen Höchstgrenze von drei Monatsmieten für Kautionen (§ 551 BGB) keine entsprechende Beschränkung in der

Bürgschaftsklausel enthalten war. Folge: Keinerlei Haftung aus der Bürgschaft.

Im anderen Fall des LG Münster, Urteil v. 23.4.2008 – 14 S 7/07, ging der Vermieter gegen eine Sparkasse aus einer Bürgschaft vor. Nach dem Tod eines Mieters hatten die Erben bis zur Räumung keine Miete mehr bezahlt. Auch in diesem Fall ging der Vermieter leer aus, weil sich die Sparkasse nur für den Mieter verbürgt hatte, nicht aber zugleich für dessen Erben, die im Todesfall in den Mietvertrag eintreten. Die Mietbürgschaft war unvollständig und insoweit fehlerhaft. Folge: Auch keine Ansprüche. Bargeld als Kaution ist immer besser.

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