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Käufer noch zu errichtender Eigentumswohnungen finanzieren diese regelmäĂig Ăźber einen Baukredit, der in Raten, abhängig vom Baufortschritt an den Bauträger ausbezahlt wird. Der Baufortschritt wird meist vom Archtekten des Bauträgers gegenĂźber Bank bzw. Notar bestätigt, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer aus der Kanzlei ADJULEX.
Probleme gibt es häufig dann, wenn der Bau Mängel aufweist, fßr deren Beseitigung aber kein Einbehalt gemacht wird, weil die Bank des Käufers auf Basis der Baustandsberichte zu Lasten seines Kontos die jeweils fälligen Kaufpreisraten ausbezahlt. Der Archi-tekt ist vom Bauträger beauftragt und bezahlt und weist den Käufer daher auf Mängel oft nicht hin. Da der Bauträger dann auch schnell pleite war, sollte der Architekt die Kosten der Mangelbeseitigung zahlen.
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FĂźr den BGH, stellte sich im Urteil vom 25.9.08, Az. VII ZR 35/07, die Frage, ob der Architekt fĂźr die Schäden des Käufers haftet, obwohl mit dem Käu-fer keine vertragliche Beziehung bestand. Ohne Architektenvertrag scheiden in der Regel vertragli-che SchadenersatzansprĂźche aus. Nicht aber in diesem Fall: Der Käufer sei in den Schutzbereich des zwischen dem Architekten und dem Bauträger abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Die Bautenstandsberichte seien zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzah-lungen nur erfolgen, wenn der fĂźr deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäĂe Bautenstand auch erreicht sei. Ein Lichtblick etwa fĂźr die Geprellten in dem aktuellen Insolvenzfall des Massivhaus-Bauunternehmens in Flieden.
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