Der aktuelle Rechtsfall
Hausschenkung wird eilige Terminsache

Ab 2008 gilt ein neues Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, wonach Immobilien mit dem Marktwert anzusetzen sind. Bis dahin werden sie nur mit 50 %, teils auch nur mit 20 % angesetzt, mahnt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Grundlage dafür ist eine neue Zweiteilung: Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen werden nach Raummeterpreis mal Quadratmeter der gesamten Grundfläche bewertet. Für Mietimmobilien bleibt es beim Ansatz der Jahresmiete. Diese wird künftig aber statt mit 12,5 bei Neubauten mit 19,6 multipliziert und auch ältere Häuser kommen nicht viel besser weg.

Steuerlich maßgebend ist das Datum des No-tarvertrags. Unterzeichnen Kinder oder Enkel den Notarvertrag vor Neujahr 2008, ist das bis dahin geltende Steuerrecht gesichert. Die bisher beliebte Schenkung gegen Rente bringt steuerlich keine Vorteile mehr. Hierbei setzten die Beschenkten Zahlungen als Sonderausgaben ab, welche die Eltern im Gegenzug bei meist niedriger Progression versteuerten. Ab sofort gelingt

der Sonderausgabenabzug nur noch fünf Jahre und nicht mehr auf Lebenszeit. Daher kommt eher wie-der der gute alte Nießbrauch in Betracht. Zu beachten bleibt die Spekulationssteuer, die zwar nicht bei Schenkungen anfällt. Übernimmt aber der Beschenkte die noch nicht getilgte Hypothek, gilt dieses als steuerpflichtiger anteiliger Verkaufspreis.

Bei vererbten oder verschenkten Immobilien greift ab 2008 die erhöhte Erbschaftssteuer. Ein Einfamilienhaus mit einer Miete von € 1.200,00 und einer Wohnfläche von 350 Quadratmeter wird dann steuerlich beispielsweise um € 339.300,00 höher angesetzt als 2007!

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